- 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERBUS Badbergen.
Er führt den Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Badbergen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), um damit innerhalb der Gemeinde Badbergen und Umgebung einen aktiven Beitrag zur Verminderung des Individualverkehrs und zum Umweltschutz zu leisten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Entwicklung und Gestaltung eines Bürgerbusses für die Bürger der Gemeinde Badbergen und Umgebung.
- Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und den Verkehrsunternehmen.
- Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
- Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Einwohner(innen) und deren Umsetzung.
- Planung von Linienführung, Fahrplänen, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr und sonstiger öffentlicher Verkehrsangebote in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.
- Werbung, Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Bürgerbusfahrer/innen.
- 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod des Mitgliedes
- freiwilligen Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person
- Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse
b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) Die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift an den Vorstand erfolgen.
- 6 Beiträge und Zuwendungen
(1) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.
(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sowie die ehrenamtlichen aktiven Fahrerinnen und Fahrer sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
- 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- a) Der Vorstand
- b) Die Mitgliederversammlung
- 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- bis zu drei Beisitzern mit Stimmrecht.
(2) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwartin / der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Mehrere Ämter können nicht dauerhaft in einer Person vereinigt werden.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden sowie redaktionelle Änderungen, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen.
Die Vorstandsmitglieder werden in ihre jeweilige Funktion für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Blockwahlen sind zulässig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der Vorstand innerhalb von drei Monaten aus seiner Mitte den Posten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Ergänzungswahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Wahl bestätigt oder eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode vornehmen kann.
- 10 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung dafür auf und beruft die Mitgliederversammlungen ein
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Er organisiert den Fahrbetrieb.
(5) Er entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
(6) Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(7) Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- die Jahresberichte des Vorstandes
- den Kassenprüfbericht der Kassenprüfer/innen
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Kassenprüfer/innen (siehe § 13)
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- den Einspruch eines Mitgliedes gem. §§ 3 und 4
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei der/ dem Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist stets dann unverzüglich einzuberufen, wenn dieses von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- 13 Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach letztmaliger Ausübung des Amtes zulässig.
(3) Die Neuwahl bzw. Wiederwahl soll so gestaltet werden, dass jeweils ein/e Kassenprüfer/in im Amt bleibt und der/die andere Kassenprüfer/in neu gewählt wird.
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Kassenprüfbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
- 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss binnen 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der dann abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Satzungszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Badbergen unter der Auflage, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, sofern es nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt wird.
- 15 Inkrafttreten
Die vorstehende geänderte Satzung ist bei der Mitgliederversammlung vom 13.04.2023 beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 25.02.2014.