§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERBUS Badbergen.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden.
Nach der Eintragung wird er den Zusatz "e.V." führen.
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Badbergen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und des öffentlichen Per-
sonennahverkehrs (ÖPNV), um damit innerhalb der Gemeinde Badbergen einen aktiven Bei-
trag zur Verminderung des Individualverkehrs und zum Umweltschutz zu leisten.
(2) Der Satzungszweck wird inbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Entwicklung und Gestaltung eines Bürgerbusses für die Bürger der Gemeinde Badbergen.
- Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und den Ver-
kehrsunternehmen.
- Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
- Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Einwohner(innen) und deren
Umsetzung.
- Planung von Linienführung, Fahrplänen, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der
Anschlüsse zum Linienverkehr und sonstiger öffentlicher Verkehrsangebote im Zusammen-
arbeit mit allen Beteiligten.
- Werbung, Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Bürgerbusfahrer/innen.
§3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer
Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristige Person werden. Zur Aufnahme in
den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf
keiner Begründung. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr benanntes Vorstandsmitglied
bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod des Mitgliedes
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand. Er
ist jederzeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann wegen grober Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereins-
organe sowie gegen das Vereinsinteresse ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstands-
mitglieder. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederver-
sammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 14 Tage nach dem Empfang der
Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§6 Beiträge und Zuwendungen
(1) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederver-
sammlung. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.
(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der
Vorstand.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- a) Der Vorstand
- b) Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
- drei Beisitzern mit Stimmrecht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder den stellvertretenden
Vorsitzenden allein vertreten (§ 26 BGB).
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen. Die Mitglieder des Vorstandes wählen sodann in der ersten Vorstandssitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder - darunter derVorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - anwesend ist.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der Vor stand innerhalb von drei Monaten aus seiner Mitte den Posten des ausgeschiedenen Vorstands-
mitgliedes. Die Ergänzungswahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Wahl bestätigt oder eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode vornehmen kann.
§10 Zuständigkeiten und Aufgabe des Vorstands
( 1) Der Verein berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die
Tagesordnung der Mitgliederversammlungen.
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Er organisiert den Fahrbetrieb.
(5) Er entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
(6) Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(7) Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
- b) Die Entlastung des/der Kassenwartes/in und des übrigen Vorstandes
- c) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- d) Die Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr
- e) Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
- f) Satzungsänderungen
- g) Den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein
- h) Die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist stets dann unverzüglich einzuberufen, wenn dieses von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§13 Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl bzw Wiederwahl soll so gestaltet werden, dass jeweils ein/e Kassenprüfer/in im Amt bleibt und der/die andere Kassenprüfer/in neu gewählt wird.
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Satzungszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Badbergen unter der Auflage, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, sofern es nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt wird.
§15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist bei der Gründungsversammlung vom 25.02.2014 beschlossen worden.